Thank You For The Music
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Thank You For The Music“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“
in der abgekürzten Form „e.V.“
4. Der Verein hat seinen Sitz in Emskirchen.
5. Der Verein wurde am 26.08.2019 gegründet
6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Popularmusik in Franken. Er
will Kontakt- und Kommunikationsstelle für Musiker und Musikinteressierte aller
Gruppierungen sein. Er dient der musischen Bildung und fördert die Kreativität in
musikalischen und angrenzenden Bereichen, wie z.B. der Popkultur
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht:
(a) Der Verein legt besonderen Wert auf die Unterstützung und aktive Förderung der
Musikszene in Franken. Musiker sollen sich vernetzen, miteinander austauschen und
gemeinsam ihre Interessen vertreten.
(b) Der Verein gibt gezielt und spontan Hilfestellung bei technischen, organisatorischen,
personellen und sonstigen Problemen der Mitglieder.
(c) Vereinseigene Räumlichkeiten sollen geschaffen werden.
(d) Der Verein will die Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Bereich des Musikgeschehens
wecken, den Informationsfluss fördern und eine Unterstützung auf breiter Ebene bieten.
(e) Der Verein will Veranstaltungen und Wettbewerbe durchführen. Er will Veranstaltungsorte
finden und Veranstalter kontaktieren, um so den Musikern mehr Auftrittsmöglichkeiten zu
verschaffen. Die Einnahmen aus den Veranstaltungen können an gemeinnützige
Organisationen gespendet werden.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden wobei unterschieden
wird zwischen:
a) Aktiven Mitgliedern
b) Fördermitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch an den Vereinsversammlungen
teilnehmen. Aktive- und Gründungsmitglieder haben ein Stimmrecht und dürfen an den
Vereinsversammlungen teilnehmen.
2. Anträge auf Eintritt sind beim Vorstand schriftlich oder durch Ausfüllen des Online-
Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins einzureichen.
3. Beschränkt geschäftsfähige Personen, insbesondere Minderjährige, bedürfen zur
Aufnahme der schriftlichen Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese sind
für sie auch stimmberechtigt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem freien Ermessen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vorstandes an das neue
Mitglied über die Aufnahme im Verein.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
6. Der Aufnahmeantrag gilt als nicht angenommen wenn, binnen 5 Wochen nach Einreichung
des Antrags, auf Beitritt schriftlich widersprochen wurde. Wobei der Widerspruch nicht
begründet werden muss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der Betriebsordnung sind die Mitglieder des
Vereins berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen
Vereinsangelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu
nehmen.
2. Die Mitglieder sind an die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
3. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
4. Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
5. Sie haben ab dem 14. Lebensjahr das Recht auf Stimmabgabe bei den
Mitgliederversammlungen.
6. Aktive Mitglieder sind verpflichtet pro Jahr mindestens 10 Stunden Ehrenamtliche Arbeit
für den Verein zu leisten. Mitglieder die dieser Verpflichtung auch nach zweimaliger
Ermahnung nicht nachkommen erklären sich bereit den doppelten Jahres-Mitgliedsbeitrag
als Ausgleich zu bezahlen.
7. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und ernannt. Ehrenmitglieder sind
vom Mitgliedsbeitrag und der Arbeitspflicht grundsätzlich befreit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Umlagen werden ebenso wie die
Zahlungsmodalitäten von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
2. Aktive und Gründungsmitglieder bezahlen den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Jahresbeitrag, Fördermitglieder wählen ihren Jahresbeitrag selbst wobei
dieser mindestens das doppelte des normalen Jahresbeitrages betragen muss.
3. Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag stunden und/oder erlassen.
4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben, zahlen den vollen
Mitgliedsbeitrag; dies gilt auch für Empfänger von Sozialhilfe, die Hilfe zum
Lebensunterhalt beziehen sowie für Auszubildende und Studenten.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und muss spätestens bis 01.03. des laufenden
Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden, alternativ kann das Mitglied dem Verein
eine Genehmigung zum Lastschrifteinzug erteilen.
6. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 5 Euro erhoben, diese ist innerhalb von 4
Wochen nach Aufnahme des neuen Mitglieds zu bezahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen möglich.
Etwaig bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einem freiwilligen Austritt nicht
erstattet, auch nicht anteilig. Der Austritt muss formlos schriftlich an den Vorstand
gemeldet werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung
schriftlich mitzuteilen
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist
dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt
sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der
Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch
den Vorstand unverzüglich bekannt gegeben werden. Etwaig bereits bezahlte
Mitgliedsbeiträge werden bei einem Ausschluss nicht erstattet, auch nicht anteilig.
§ 7 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden und dem
c) 3. Vorsitzenden
Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Listenwahl bzw. Block-Abstimmung ist zulässig.
3. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn dies von
mindestens 5 Mitgliedern gewünscht wird (Vgl. § 12 Abs. 1). Sie müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt andere Mitglieder zur Wahl zum Vorstand vorzuschlagen.
5. Jedes Mitglied kann unbegrenzt oft nacheinander für den selben oder verschiedene
Vorstandposten gewählt werden.
6. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Übertragene
Vollmachten des Vereins verlieren bei Ausscheiden aus dem Vorstand ihre Gültigkeit.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied – egal aus welchen Gründen – vorzeitig aus, so kann sich die
Vorstandschaft bis zum Ersatz oder zur Neuwahl kommissarisch ergänzen.
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Dabei sind insbesondere die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke des Vereins zu
beachten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h) Annahme von Spenden und Ausstellung von entsprechenden Spendenbescheinigungen
9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, wobei mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden, bzw. des bei Verhinderung ihn vertretenden Stellvertreters. Der
Sitzungsleiter wird in diesem Fall von den Vorstandsmitgliedern bestimmt.
10. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. An ihr können teilnehmen:
1. a) alle Mitglieder, welche das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit Stimm- und Wahlrecht;
b) die gesetzlichen Vertreter aller übrigen Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.
c) Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zu
Herbstbeginn, spätestens aber bis zum 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 14tägiger Voranmeldung
einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder diese
schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem
der weiteren Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
werden.
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu
berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an alle Mitglieder, entweder
per Post oder per Email, falls diese bekannt ist oder auch per persönlicher Übergabe.
§ 11 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von
zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen
seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
§ 12 Beschlussfassung
1. Es wird von den stimmberechtigten Mitgliedern durch Handzeichen abgestimmt. Auf
Antrag von mindestens 5 der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) oder zur Änderung des
Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und können demnach auch nicht als
Neinstimmen gezählt werden.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Alle Niederschrift sind vom 1. Vorsitzenden (oder dessen Vertretung) und dem
Schriftführer (oder der sonstigen Person die die Niederschrift verfasst hat) zu
unterzeichnen.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 14 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen, Einnahmen von Veranstaltungen aufgebracht.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder kann
beim Vorstand schriftlich eine Kassenprüfung beantragt werden.
4. Bei der dann innerhalb von einer Woche durchzuführenden Kassenprüfung haben der
Kassenwart und noch ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend zu sein.
5. Ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört und nicht zu
den 10 Prozent gehört, die die Kassenprüfung schriftlich beantragt haben, hat das Protokoll
darüber zu führen.
§ 15 Entlastung
1. Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen ist der Punkt Entlastung in die
Tagesordnung nach den jeweiligen Rechenschaftsberichten und vor den durchzuführenden
Neuwahlen aufzunehmen.
2. Die bisherige Vorstandschaft bleibt dann bis zu diesem Termin weiter im Amt und hat eine
für das Wohl der Vereinsgemeinschaft gütliche Klärung und Einigung herbeizuführen.
§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer einzig zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 12 Abs. 2-4 der
Satzung).
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den
Verein der Freunde und Förderer der Onkologie und Palliativmedizin am Klinikum Fürth e. V.
mit der Auflage zu, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die dortige
Musiktherapie zu verwenden.
Emskirchen den 06.05.2020